Sicherheitstipps für Silvester

(Bild: "Silvesterfeuerwerk" André Karwath / CC BY-SA 2.5)
(Bild: "Silvesterfeuerwerk" André Karwath / CC BY-SA 2.5)

Alljährlich zum Jahreswechsel muss die Feuerwehr besonderes häufig Hilfe leisten, sei es bei Verletzungen oder Bränden, ausgelöst durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Dabei kann Silvester auch mit der beliebten "Knallerei" ein sicheres Vergnügen sein, vorausgesetzt man beherzigt einige elementare Tipps.

 

(Bild: "Böller" Stefan Kellner / CC)
(Bild: "Böller" Stefan Kellner / CC)

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist ausschließlich an den letzten drei Werktagen vor Silvester erlaubt, das Abbrennen nur am 31. Dezember und 1. Januar. 

 

Feuerwerkskörper der Klasse I (Kinder und Jugendliche):

  • Kinder und Jugendliche dürfen nur Feuerwerkskörper der Klasse I kaufen und unter Aufsicht abbrennen - z.B. Bengalisches Feuer, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk.
  • Tischfeuerwerk nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in der Nähe von leicht entzündbaren Materialien abbrennen.

Feuerwerkskörper der Klasse II (Nur für Erwachsene / ab 18 Jahren):

  • Feuerwerk der Klasse II darf ausschließlich von Erwachsenen erworben und verwendet werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in Rheinland-Pfalz nur am 31.Dezember und 01. Januar erlaubt.
  • Nur im Freien zünden, niemals in Räumen!

Ohne Krankenhausaufenthalt ins Neue Jahr

  • Nur Feuerwerkskörper mit Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verwenden (auf BAM-Prüfnummer auf der Verpackung achten). "Schwarzmarktware" ist unberechenbar!
  • Bereits am Silvester-Nachmittag die Gebrauchsanweisungen für das Feuerwerk in Ruhe und mit klarem Verstand lesen.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist untersagt. Dieses Verbot gilt auch für Fachwerk- und Reetdachhäuser. Beachten Sie die örtlichen Regelungen!
  • Feuerwerkskörper getrennt von Zündhölzern oder Feuerzeugen aufbewahren. Beim Hantieren mit Feuerwerk nie den gesamten Vorrat in einer Tüte oder einem Karton bereithalten.
  • In der Silvesternacht Fenster und Balkontüren schließen! Halten Sie Ihren Balkon frei von brennbaren Gegenständen! 

  • Zum Ablöschen von Entstehungsbränden Feuerlöscher, Gießkanne oder gefüllten Wassereimer bereithalten.
  • Böller nach dem Anzünden sofort wegwerfen! Nach dem Zünden von Raketen und Fontänen sich schnell entfernen. Raketen niemals aus der Hand starten!
  • Raketen nur von geeigneten Freigeländen oder der Straße aus senkrecht nach oben starten, nicht schräg oder vom Balkon aus. Raketen oder Fontänen niemals unter Bäumen, Laternen oder Vordächern zünden. 
  • Richten Sie Abschussrampen für Raketen so ein, dass sie auf ihrer Flugbahn gegen keinerlei Hindernisse stoßen können. Dabei ist auch die Windstärke und –richtung zu beachten. Am sichersten ist eine leere Flasche in einer Getränkekiste.
  • Böller und Raketen nie gegen Menschen und Tiere richten! "Kanonenschläge" oder andere laute Knallkörper so zünden, dass Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden (Gefahr von Verbrennungen und Gehörschäden!)
  • Angezündete Feuerwerkskörper, die nicht explodiert sind, unbedingt liegen lassen! Sie sind unberechenbar und könnten auch mit einiger Verzögerung noch explodieren!

Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch etwas passiert sein

  • Ruhe bewahren und überlegt handeln.
  • Wählen Sie bei einem Brand oder Unfall sofort den Notruf 112 und fordern sie Hilfe an. Nur eine schnelle Meldung bietet Gewähr für effektive Hilfe.
  • Unternehmen Sie nur eigene Löschversuche, wenn Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen.
  • Bei Brandverletzungen sofort mit Wasser kühlen, notfalls sofort einen Arzt verständigen oder aufsuchen.
  • Den Gefahrenbereich verlassen. Helfen Sie beeinträchtigten Menschen beim Verlassen des Gebäudes.
  • Fenster und Türen schließen.
  • Die Nachbarn warnen.
  • Die Feuerwehr einweisen.
  • Wenn das Treppenhaus verraucht ist, bleiben Sie in der Wohnung und machen Sie sich für die Feuerwehr bemerkbar.

Weiterführende Informationen:

Bundesministerium des Inneren

www.bmi.bund.de


27.12.2017 | ghnz